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Allgemeines Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich zwischen der Firma damantec GmbH, im Folgenden damantec genannt, und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Die Angebote von damantec sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von 2.1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Preise

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Installationsmaterial (einschließlich Kabel, etc.) und Installationsarbeiten, Einarbeitung des Bedienungspersonals sowie sonstiger Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  3. Bei Rechnungsbeträgen unter 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer behalten wir uns die Erhebung eines Mindermengenzuschlags in Höhe von 5 € vor.

Zahlung

  1. Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von damantec sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen bestehen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. damantec ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
  3. damantec ist berechtigt nach Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung bis zu 30 % des Kaufpreises bzw. der Auftragssumme zu verlangen.
  4. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Negative Auskünfte über den Vertragspartner, insbesondere Wechsel- oder Scheckprotest, Scheckrückgabe und ähnliches sowie nachhaltige Überschreitung eines mit uns vereinbarten Zahlungsziels berechtigen damantec, in Zukunft nur noch gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu liefern. In einem solchen Fall gilt eine Stundung von bereits fällig gewesenen Forderungen als widerrufen und noch nicht fällige Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig.
  6. Wechsel und Scheck werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Vertragspartners.
  7. Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Der Beginn der von damantec angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Ist damantec an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die von ihr nicht zu vertreten sind, gehindert, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang.
  3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist damantec berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. damantec haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  6. Soll der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) versendet werden, so ist der Vertragspartner verpflichtet, damantec vor Versendung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
  7. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Rücktritt

  1. damantec behält sich vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die gemachten Angaben nicht mit den bei der Identitätsfeststellung erlangten Daten übereinstimmen.
  2. Die Gründe für den Rücktritt von damantec werden dem Vertragspartner mitgeteilt, so dass dieser die Möglichkeit zu deren Behebung hat.
  3. damantec kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie, infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl damantec alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
  4. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung durch damantec ist ausgeschlossen, wenn damantec die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Wählt der Vertragspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Eigentumsvorbehalt

  1. damantec behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn damantec sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. damantec ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner damantec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, damantec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den damantec entstandenen Ausfall.
  3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an damantec in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der damantec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag von damantec. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, damantec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt damantec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner damantec anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für damantec verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von damantec gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an damantec ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. damantec nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
  5. damantec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von damantec ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um zurechenbare Schäden von damantec aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht handelt.
  2. Soweit damantec für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung von damantec – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Preises beschränkt.
  3. damantec haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Wenn bzw. soweit die Haftung von damantec nach Abs.1, 2 oder 3 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von damantec.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung.
  6. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) bleibt die Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 TKV in jedem Fall unberührt.
  7. Hat der Vertragspartner durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang damantec und der Vertragspartner den Schaden zu tragen haben.
  8. Der Vertragspartner hat etwaige Schäden oder Verluste, die ihn zu Schadensersatzforderungen berechtigen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  9. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet damantec nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Vertragspartners nicht vermeidbar war.
  10. damantec haftet dem Vertragspartner zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste von damantec zugänglich sind.

Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner 10.6 entsprechend.
  8. Nimmt der Vertragspartner damantec ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er damantec alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Liefergegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.

Herstellergarantien

Ist damantec nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden von damantec eine eigene Herstellergarantie, wird damantec den Kunden darüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der vom Hersteller eingeräumten Garantie steht damantec nicht ein, da damantec hierfür nicht Garantiegeber ist.

Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.
  2. Der Vertragspartner hat der damantec den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
  3. Der Vertragspartner hat der damantec auftretende Fehler unverzüglich mitzuteilen und sie bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, der damantec auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

Besondere Bestimmungen

  1. damantec entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die beauftragte Leistung vor Ort beim Vertragspartner oder per Fernwartung durchgeführt wird.
  2. Auf Verlangen des Vertragspartners kann die Leistung vor Ort bei ihm unter Ausschluss der Fernwartung erfolgen. In diesem Fall berechnet damantec dem Vertragspartner Anfahrtskosten sowie weitere entstehende Aufwendungen (z.B. Übernachtungskosten, etc.).

Softwareentwicklung

  1. Vertragsgegenstand der Softwareentwicklung ist die Planung, Erstellung und Lieferung einer Software. damantec hat dem Vertragspartner die Nutzungsrechte an dem Softwareprogramm, einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer Unterlagen – soweit vereinbart – zu überlassen.
  2. Das Pflichtenheft für die Softwareerstellung wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für damantec erforderlichen Informationen über den Funktionsumfang zu enthalten, den das Programm abdecken soll. Für Änderungen des Pflichtenheftes kann damantec ein zusätzliches Entgelt verlangen. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Pflichtenheft ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.
  3. Die Abnahme der erstellten, angepassten bzw. umgestellten Software oder in sich abgeschlossener Teile davon setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. damantec führt die Funktionsfähigkeit herbei und teilt sie dem Vertragspartner schriftlich mit. Der Vertragspartner hat die Funktionsprüfung von entsprechend qualifizierten Arbeitnehmern durchführen zu lassen. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse und ist in angemessener Zeit zu beenden.
  4. Treten bei einer Funktionsprüfung Fehler auf, müssen sie damantec unverzüglich mitgeteilt werden. Der Vertragspartner hat damantec den Fehlerbericht, das Systemprotokoll sowie weitere erforderliche Angaben zukommen zu lassen.
  5. damantec übernimmt für die fehlerfreie Funktion der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und keine wesentlichen Mängel aufweist, eine Gewährleistung von einem Jahr nach Abnahme.
  6. Für die Sicherung der Programme und Daten der Software ist der Vertragspartner verantwortlich.

Softwareüberlassung

  1. Die folgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Software, an der damantec die Urheberrechte besitzt.
  2. damantec räumt dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches, nicht zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software, einschließlich der Dokumentation und der Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges, bestimmtes Gerät sowie für eine bestimmte Anzahl von Benutzern. Sowohl die Installation der Software durch den Vertragspartner auf zusätzliche Geräte als auch die Erweiterung der Anzahl der Benutzer bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch damantec. damantec kann hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangen.
  3. Der Quellcode verbleibt bei der damantec, die sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren.
  4. Auf Wunsch des Vertragspartners ist die Nutzung der überlassenen Software in einem Netzwerk möglich. Hierzu ist der Erwerb einer Netzwerklizenz für eine bestimmte Anzahl von Benutzern erforderlich.
  5. Merkmale, die der Kenntlichmachung der Urheberschaft oder der Verhinderung von Raubkopien dienen, dürfen nicht entfernt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rückübersetzung der überlassenen Software in andere Codeformen (Dekompilierung) zu unterlassen.

Geheimhaltung

Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen. damantec verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten des Vertragspartners weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Vertragszwecken zu nutzen oder zu verwerten.

Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der damantec, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.